AGBs
1. Angebote sind im Hinblick auf Preis, Menge, Lieferzeit und Liefermöglichkeit in dem Sinne freibleibend, dass ein Vertrag erst dann zustande kommt, wenn der Auftragnehmer die Annahme des ihm erteilten Auftrages erklärt.
2. Die Preise sind netto gestellt ohne Mehrwertsteuer und verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackung. Vom Auftraggeber gewünschte Spezialverpackung wird gesondert in Rechnung gestellt. Soweit die vereinbarte Lieferzeit sechs Monate übersteigt, erhöht sich auf Verlangen des Auftragnehmers der Kaufpreis für die erst nach Ablauf dieser Frist zu liefernde Ware um den Betrag, um den zwischen Abschluss des Vertrages und Lieferung die Gestehungskosten gestiegen sind. Macht der Auftragnehmer von diesem Recht Gebrauch, kann der Auftraggeber innerhalb einer Frist von acht Tagen vom Vertrag insoweit zurücktreten, als er sich auf die Ware bezieht, für die der Auftragnehmer den erhöhten Kaufpreis verlangt. Bei Ausübung dieses Rücktrittsrechtes, hat der Auftragnehmer jedoch Anspruch auf Ersatz der ihm bis zum Rücktritt durch die Ausführung des Auftrages entstandenen Aufwendungen.
3. Verzögert sich die Klarstellung notwendiger Anfertigungsvorschriften über den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses hinaus, verlängert sich eine vereinbarte Lieferfrist und ein vereinbarter Liefertermin verschiebt sich entsprechend.
Der Vertragsinhalt bestimmt sich nach den beiderseitigen Erklärungen. Maßgebend ist vorrangig die Auftragsbestätigung des Auftragnehmers, ersatzweise das Auftragsschreiben des Auftraggebers. Änderungen des Vertragsinhaltes und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Vereinbarung der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer. Der Auftragnehmer ist zu Teillieferungen berechtigt.
4. Der Warenversand geschieht auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Nimmt der Auftraggeber schuldhaft die Ware nicht rechtzeitig ab, so kann der Auftragnehmer nach einer Fristsetzung von 10 Tagen entweder eine Rückstandsrechnung ausstellen, vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz verlangen.
Ohne feste Liefereinteilung getätigte Abrufaufträge sind innerhalb von 6 Monaten abzunehmen. Bleibt der Auftraggeber nach zweimaliger Aufforderung und einer dreiwöchigen Nachfrist in Abnahmeverzug, so darf der Auftragnehmer vom Vertrag zurücktreten oder Lieferung und Berechnung nach seinem Ermessen vornehmen. Bei verspäteter Einteilung gehen die nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist eingetretenen Kostenerhöhungen zu Lasten des Auftraggebers.
Bei langfristigen Aufträgen wird ein Zins von 3% über dem jeweiligen Bundesbank-Diskontsatz für die über 6 Monate hinausgehende Lagerhaltung berechnet.
5. Bestellte Warenmuster werden zum vollen Wert berechnet und können nicht zurückgenommen werden.
Angeforderte Ansichtssendungen von Lagerware (Stock) gelten als angenommen, wenn sie nicht innerhalb 10 Tagen, vom Tage des Eintreffens beim Auftraggeber an gerechnet, gebührenfrei zurückgesandt werden. Ausfallmuster werden nur auf Verlangen und gegen Berechnung der Kosten angefertigt und geliefert.
6. Rechnungen werden ohne Abzug von Porto und sonstigen Spesen zur Zahlung fällig, gemäß neuester Fassung der Einheitsbedingungen der deutschen Textilindustrie.
Bei Lohnveredelungsaufträgen sind die Rechnungen zahlbar netto ohne Abzug 5 Tage nach Rechnungsdatum.
Preisänderungen oder Abzüge von Rechnungen sind ohne schriftliche Bestätigung des Auftragnehmers unzulässig.
Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und zahlungshalber ohne Skontogewährung angenommen. Bis zur Einlösung des Wechsels bleibt der Eigentumsvorbehalt auf gelieferte Waren bestehen. Wird ein Wechsel beim Nettoziel hereingenommen, so erfolgt ein Zuschlag von 1 % zur Wechselsumme. Diskont und Spesen trägt der Auftraggeber und sind sofort zu zahlen.
7. Nach Eintritt des Zahlungsverzuges werden Zinsen von 8% über dem jeweiligen Bundesbank-Diskontsatz berechnet. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen. Vor völliger Zahlung fälliger Rechnungsbeträge einschließlich Zinsen ist der Auftragnehmer zu einer Lieferung aus laufendem Vertrag nicht verpflichtet. Ist der Auftraggeber mit einer fälligen Zahlung in Verzug oder tritt in seinen Vermögensverhältnissen eine wesentliche Verschlechterung ein, kann der Auftragnehmer für alle noch ausstehenden Lieferungen unter Fortfall des Zahlungszieles Barzahlung vor Lieferung der Ware verlangen und unter der gleichen Voraussetzung können sämtliche Forderungen fällig gestellt werden. Ein Zurückbehalten fälliger Zahlungen oder eine Aufrechnung sind nur auf Grund rechtskräftig festgestellter oder vom Auftragnehmer schriftlich anerkannter Ansprüche des Auftraggebers möglich.
Der Auftraggeber kann Ansprüche und Rechte aus einem bestehenden Vertragsverhältnis ohne schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers weder abtreten noch verpfänden.
8. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Tilgung aller Forderungen gegen den Auftraggeber, auch soweit sie in eine laufende Rechnung eingegangen sein sollten, Eigentum des Auftragnehmers.
Bei der Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware gelten die Bestimmungen des §10 der Einheitsbedingungen der deutschen Textilindustrie mit den kartellrechtlich legalisierten verlängerten und erweiterten Eigentumsvorbehaltsrechten.
9. Im Falle des Lieferverzuges ist eine angemessene Nachfrist von mindestens 4 Wochen, bei Veredelungsware von mindestens 8 Wochen zu setzen, die nach Ablauf der Lieferfrist eingeschrieben zu stellen ist. Für versandfertige Lagerware beträgt die Nachfrist 5 Tage. Ansprüche des Auftraggebers vor Ablauf der Nachfrist sind ausgeschlossen.
Nach fruchtlosem Fristablauf kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, dass der Lieferverzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Geschäftsleitung oder eines leitenden Mitarbeiters des Auftragnehmers beruht.
Der Auftragnehmer ist zum Rücktritt vom Vertrag unter Ausschluss einer Schadensersatzpflicht berechtigt, wenn sich die Lieferfähigkeit, Preisstellung oder Qualität der Ware seiner Zulieferer oder der Leistungen sonstiger Dritter, von denen die ordnungsmäßige Ausführung des erteilten Auftrages im wesentlichen abhängt, erheblich unzumutbar verändern. Rechtzeitige und ordnungsmäßige Selbstbelieferung ist in jedem Falle Vorraussetzung der eigenen Lieferpflicht.
Lieferverzögerungen berechtigen weder zu Schadensersatzanspruch noch zur Annullation eines Auftrages. Die Annullation eines Auftrages kann nur schriftlich und mit Einverständnis des Auftragnehmers erfolgen. Die Entschädigung für den Auftragnehmer beträgt 25% des Auftragswertes.
Im Falle höherer Gewalt (Streik, Aussperrung, Unruhen, Ausnahmezustand, Rohstoffmangel, Verkehrsstörungen, Krieg, Brand, Überschwemmung, Arbeitskräftemangel, Energiemangel, behördliche Maßnahmen u. a.) entfällt ganz oder teilweise die Lieferverpflichtung, ohne dass der Auftraggeber einen Schadensersatzanspruch erhält. Drei Monate nach Überschreitung des ursprünglichen Liefertermins haben beide Parteien ohne Weiteres ein Rücktrittsrecht. Fixgeschäfte werden nicht getätigt.
10. Technisch bedingte oder marktübliche Abweichungen der Qualität, Griffigkeit, Dicke, Oberfläche, Designausführung, Gewebebindung und Ausrüstung sowie Toleranzen bei Gewicht, Breite und Länge bis ± 10% sind zulässig. Die Wiedergabe eines Farbtones einer Vorlage erfolgt färbetechnisch nach bestem Auskommen. Farbabweichungen sind technisch bedingt und branchenüblich und können eine Beanstandung nicht begründen. Angaben in Entwürfen, Beschreibungen, Angeboten usw. sind nur als annähernd zu betrachten, deshalb kann der Auftraggeber Abweichungen der gelieferten Ware von diesen Angaben nicht beanstanden, es sei denn, sie sind weder handelsüblich noch zumutbar.
Bei Sonderanfertigungen wird eine Mehr- oder Minderlieferung von ± 15% vorbehalten. Bei Kleinstmengen bis 500 Meter bzw. entsprechender Stückzahl ist eine Mehr- oder Minderlieferung von ± 20% zulässig.
11. Etwaige Mängel der gelieferten Ware hat der Auftraggeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen und zwar offensichtliche Mängel spätesten innerhalb einer Woche nach dem Eintreffen der Ware, nicht offensichtliche Mängel spätestens innerhalb einer Woche nach ihrer Entdeckung. Versäumt der Auftraggeber die unverzügliche oder fristgerechte Anzeige eines Mangels oder wird die Ware, nachdem der Mangel vom Auftraggeber entdeckt worden ist oder hätte entdeckt werden können, verändert, geht der Auftraggeber dadurch aller Gewährleistungsrechte verlustig.
Soweit eine ordnungsmäßig erstattete Mängelanzeige begründet ist, erhält der Auftraggeber fehlerfreie Ersatzware. Stattdessen kann der Auftragnehmer aber auch die Nachbesserung der mangelhaften Ware, die Wandelung des Vertrages hinsichtlich der mangelhaften Ware oder die Minderung des Kaufpreises wählen. Hat der Auftragnehmer sich für Ersatzlieferung oder Nachbesserung entschieden und gerät er mit der Erfüllung der gewählten Gewährleistungspflicht in Verzug, hat der Auftraggeber ihm eine angemessene Nachfrist, die mindestens sechs Wochen beträgt, zu setzen und wenn diese Nachfrist fruchtlos verstreicht, nach seiner Wahl eine Wandelung des Vertrages hinsichtlich der mangelhaften Ware oder Minderung des Kaufpreises verlangen. Jede weitergehende Haftung des Auftragnehmers ist ausgeschlossen, es sei denn, dass der Mangel der Ware oder der Verzug hinsichtlich Ersatzlieferung oder Nachbesserung auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Geschäftsleitung oder eines leitenden Mitarbeiters des Auftragnehmers beruht. Beanstandete Ware kann nur mit ausdrücklichem Einverständnis des Auftragnehmers zurückgesandt werden.
Gewährleistungsrechte wegen mangelhafter Lieferung verjähren in zwölf Monaten ab dem Zeitpunkt, in dem die Gefahr auf den Besteller übergegangen ist.
12. Für die Prüfung des Rechts der Vervielfältigung aller Abzeichen und Vorlagen einschließlich der vom Auftragnehmer gefertigten Entwürfe ist der Auftraggeber allein verantwortlich. Mit der Auftragserteilung geht der Auftragnehmer davon aus, dass der Auftraggeber autorisiert ist, die bestellte Schrift-, Wort- und Bildmarke anfertigen zu lassen, zu vertreiben und zu verwenden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer von allen etwaigen Ansprüchen Dritter freizuhalten, welche durch die Vorbereitung und Erledigung der übertragenen Arbeiten entstehen können. Die Haftung durch den Auftragnehmer ist insoweit ausgeschlossen. Anwendungstechnische Beratung des Auftragnehmers erfolgt nach bestem Wissen auf Grund von Forschungsarbeiten und Erfahrungen. Angaben über Eignung und Anwendung der gelieferten Waren erfolgen unverbindlich.
13. Die vom Auftragnehmer erstellten Entwürfe, Patronen, Web- und Stickeinrichtungen bleiben, auch wenn sie gesondert berechnet werden, sein Eigentum und werden nicht ausgeliefert. Entwürfe des Auftragnehmers dürfen ohne seine Genehmigung nicht weitergegeben oder weder ganz noch teilweise nachgeahmt werden. Werden Entwürfe oder sonstige Vorlagen vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt, übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung, wenn mit der Verwendung dieser Entwürfe oder Vorlagen in Rechte Dritter eingegriffen wird. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer von allen etwaigen Ansprüchen Dritter freizuhalten.
14. Der Auftragnehmer kann auf den Vertragserzeugnissen in geeigneter Weise auf seine Firma hinweisen. Der Auftraggeber kann seine Zustimmung nur verweigern, wenn er ein überwiegendes und vorrangiges Interesse hat.
15. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten über den und aus dem Vertrag, auch für Wechsel- und Scheckprozesse, ist Weißenburg. Der Auftragnehmer hat jedoch das Recht, den Auftraggeber auch in einem sonstigen für ihn geltenden Gerichtsstand zu verklagen. Wenn der Auftraggeber nicht Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, aber einen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, gelten diese Bestimmungen für den Fall, dass der Auftraggeber nach Vertragsabschluss seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus der Bundesrepublik Deutschland verlegt oder, dass sein Sitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort bei Klageerhebung nicht bekannt ist.
Anwendbares Recht: Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 wird ausgeschlossen.
16. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden durch die neueste Fassung der Einheitsbedingungen der deutschen Textilindustrie ergänzt. Sollten einzelne Klauseln ganz oder teilweise ungültig sein, so berührt das die Wirksamkeit der übrigen Klauseln bzw. der übrigen Teile der Klauseln nicht.
17. DSGVO - EU-Datenschutz-Grundverordnung
Soweit ein Schadensersatzanspruch nach Artikel 82 DSGVO besteht, wird die Haftung auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt. Sollte die Regelung unwirksam sein, bleiben die Anforderungen des HGB ansonsten wirksam.
Albrecht Bender GmbH u. Co
91781 Weißenburg
Stand 13.10.2019